Statuten

Statuten, einstimmig beschlossen in der Generalversammlung vom 14.10.2013

I) Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Pharma Marketing Club Austria (P.M.C.A.). Der Verein ist auf unbestimmte Zeit errichtet, ist unpolitisch und erstreckt sich in seiner Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Der Sitz des Vereins ist Wien.

II) Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Beseitigung von Kommunikationshemmnissen zwischen den einzelnen Marktteilnehmern im Gesundheitsmarkt;
  • Aufspüren und Erkennen neuer Entwicklungen und Trends sowie deren Anpassung an die speziellen Gegebenheiten des Gesundheitsmarktes;
  • Förderung der Innovation, Qualität und Wirksamkeit des Gesundheitsmarketings – und damit Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer im Gesundheitsmarkt.
III) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen Vorträge, Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Marktforschung, Umfragen und ähnliches.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt.
IV) Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Physische Personen und juristische Personen aus dem Tätigkeitsbereich des Gesundheitswesens können ordentliche oder Ehrenmitglieder des Vereins werden. Fördernde Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen aus dem Tätigkeitsbereich des Gesundheitswesens werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu vom Vorstand einstimmig wegen besonderer Verdienste ernannt werden. Sie sind als einzige vom Mitgliedsbeitrag befreit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Die Mitgliedschaft kann freiwillig durch schriftliche Kündigung beim Schriftführer 3 Monate vor Beginn des nächsten Kalenderjahres beendet werden.
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn er/sie/die Firma (bei juristischen Personen) trotz zweier schriftlicher Mahnungen seitens des Schriftführers mit den Mitgliedsbeiträgen 1 Jahr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.

VI) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Juristische Personen geben den Namen des internen Ansprechpartners sowie die Namen der von ihnen nominierten Personen zu Jahresbeginn bekannt. Diese sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Juristische Personen werden dabei von dem von der Firma offiziell nominierten Ansprechpartner vertreten. Das aktive Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Firmenmitgliedschaften werden das aktive sowie das passive Wahlrecht von der offiziell von der Firma nominierten Ansprechperson wahrgenommen. Sollte bei Firmenmitgliedschaften die von der Firma offiziell nominierte Person das Unternehmen verlassen, so wird vom Unternehmen eine neue Ansprechperson nominiert.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr in der jährlich von der Generalversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.

VII) Organe des Vereins
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Präsidium
  4. die Rechnungsprüfung
  5. die Geschäftsführung
VIII) Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt, wozu alle Mitglieder mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Sie wird vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident oder sein Stellvertreter.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ab dem bekanntgegebenen Termin ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, außer in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen, mit einfacher Mehrheit.
Eine Änderung dieser Statuten und der Beschluss auf Auflösung bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Vorgeschlagene Statutenänderungen sind allen Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu übersenden. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge für die Generalversammlung einzubringen. Solche Anträge sind mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben.
Der Generalversammlung obliegt insbesondere die Entlastung des bisherigen Vorstandes, die Wahl des neuen Vorstandes und der Rechnungsprüfer und die Abänderung der Vereinsstatuten.
Außerordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn dies der Vorstand beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Sie wird vom Vorstand einberufen. Dieser hat alle Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuladen.

IX) Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, aber höchstens zwölf Personen, die auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt werden.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine Generalversammlung einberuft.
Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Kassier, einen Schriftführer und die jeweiligen Stellvertreter sowie ein Präsidium. Der Vorstand wird vom Präsidenten in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen werden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Schriftführer. Beschlüsse können alternativ auch schriftlich (z.B. Brief, Fax, E-Mail) per Umlaufbeschluss gefasst werden. Dabei müssen alle Vorstände angeschrieben werden und mindestens 2/3 ihre Stimme abgeben. Die Beschlussfassung erfolgt auch hier mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

X) Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er bestimmt die strategische Ausrichtung und entscheidet über Änderungen der Mitgliedschaften.
Der Präsident vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vorstandsorgan.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.
Den Verein verpflichtende Geschäfte können vom Präsidenten und einem zweiten Vorstandsmitglied, sofern diese jedoch Geldangelegenheiten betreffen, deren Umfang den Betrag von € 3.500,00 übersteigen, nur vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam eingegangen werden.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassier ihre jeweiligen Stellvertreter.

XII) Das Präsidium

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein 6-köpfiges Präsidium. Dieses ist für die Planung, Organisation und Durchführung der Geschäfte zuständig und erhält seinen Auftrag vom Vorstand. Änderungen in der Zusammensetzung sowie die Auflösung erfolgen per Vorstandsbeschluss.

XIII) Die Rechnungsprüfung

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses, wobei das Rechnungsjahr des PMCA dem Kalenderjahr entspricht. Sie haben das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.

XIV) Geschäftsführung

Der Vorstand kann die Durchführung der operativen Geschäfte (u. a. Organisation, Koordination der Vorstandssitzungen, Organisation von Veranstaltungen, Mitgliederbetreuung, Organisation des Rechnungswesens, Betreuung von einzelnen Vorstandsaktivitäten, Bearbeitung externer Anfragen etc.) an ein hauptamtliches Sekretariat delegieren. Zeichnungsberechtigung und Vertretungsbefugnisse werden vom Vorstand festgelegt. Das hauptamtliche Sekretariat kann die täglichen Sekretariatsagenden im Namen des Vorstandes ausführen, die Unterzeichnung von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften obliegt jedoch dem Vorstand. Das Sekretariat hat keine Zeichnungsberechtigung für die Vereinskonten. Für die Durchführung von laufenden Zahlungen kann der Vorstand eine Person des Sekretariats mit der Durchführung von Zahlungen mittels Electronic Banking (TAN) nach vorheriger Freigabe durch den Kassier beauftragen.
Die Führung der Geschäfte wird vom hauptamtlichen Sekretariat nach Richtlinien, die der Vorstand festlegt, und unter Berücksichtigung des Vereinszweckes durchgeführt.

XV) Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Den Streitparteien steht in jedem Fall die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen, und zwar binnen sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung.

XVI) Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung des PMCA oder wenn die Vereinsziele nicht mehr gegeben sind, ist ein qualifizierter Rechtsanwalt als Liquidator zu ernennen. Alle nach Erledigung der finanziellen Verpflichtungen des Vereines einschließlich der dem Liquidator zustehenden Gebühren noch verbleibenden Vermögenswerte sollen nach dem ausschließlichen Ermessen der außerordentlichen Generalversammlung Gesellschaften oder Organisationen mit ähnlichen Zielen wie dem PMCA zufließen.

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